BYOD und Recht
Privatgeräte erfordern neue Rechtsregeln
Was ist, wenn das Privatgerät defekt ist? Und was ist mit den Daten darauf? Zwei offene Rechtsfragen bei Consumerization, die nur ein Rechtsanwalt beantworten kann.

Privatgeräte erfordern neue Rechtsregeln.
"Der berufliche Einsatz von privaten Smartphones und Tablets ist meist gar nicht zu verhindern, da die Mitarbeiter das oft einfach machen", meint Joachim Dorschel von der Kanzlei "Bartsch Rechtsanwälte". Er beschäftigt sich schon seit einiger Zeit mit den rechtlichen Aspekten von Consumerization und "Bring Your Own Device (BYOD)".
"Bring Your Own Device" nur mit Erlaubnis
Dieser neue IT-Trend ist rechtlich mehr oder weniger ungeregelt. Aus Sicht eines Rechtsanwaltes gibt es eine Vielzahl an offenen Fragen, die das Arbeitsrecht und das Haftungsrisiko betreffen. Schon eine Grundfrage ist laut Joachim Dorschel nicht so einfach zu beantworten: "Darf der Arbeitnehmer ohne Erlaubnis des Arbeitgebers private Devices im Unternehmen nutzen?"
Ohne Einverständnis des Arbeitgebers ist dies normalerweise verboten und kann mit einer Abmahnung beantwortet werden. "Schlimmstenfalls steht am Ende die Kündigung des Arbeitnehmers und eventuell eine Strafverfolgung wegen Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen", erläutert Dorschel.
Das weit verbreitete heimliche "Einschmuggeln" Ist also für den Nutzer eines Smartphones nicht ganz ungefährlich. Unklar ist nach Aussagen des Rechtsanwalts jedoch die Situation, wenn das Unternehmen es duldet, also bei offensichtlicher Kenntnis der Tatsachen nicht einschreitet. Hier dürften sich die Beteiligten im Problemfall vor Gericht wieder sehen.
Wenn ein Unternehmen jedoch ein offizielles BYOD-Programm einführen will, entstehen weitere Fragen. Ein Beispiel: Haftet der Arbeitgeber, wenn ein Privatgerät kaputtgeht? "Beim erlaubten Einsatz in Zusammenhang mit der Arbeit eher schon", meint Dorschel. Diese nicht sonderlich präzise Formulierung zeigt, wo die Probleme liegen: BYOD ist auch für Juristen ein recht neues Thema, so dass eindeutige Aussagen wohl erst nach diversen Präzedenzfällen möglich sind.
Vermischung privater und geschäftlicher Daten
Neben Haftungsfragen ist vor allem der Datenschutz ein Riesenproblem für BYOD-Programme. Die rechtlich interessante Frage ist: "Darf der Arbeitgeber erlauben, dass ein Arbeitnehmer geschützte Daten auf ein privates Device kopiert?" Im Normalfall ist es verboten, da persönliche Daten nicht an einen Dritten übermittelt werden dürfen. Dies trifft bei BYOD zu, da der Arbeitgeber ja nicht der Eigentümer des Geräts ist.
"Das Problem ist hier die Vermischung privater und geschäftlicher Daten und Zwecke", erlärt Joachim Dorschel. "Die übliche Lösung wäre es, die Einwilligung der Betroffenen einzuholen. Das ist allerdings nicht praktikabel." Eine zweite Lösung wäre das Stichwort "Auftragsdatenverarbeitung". Doch es ist sehr fraglich, ob ein Angestellter vor Gericht als Auftragsdatenverarbeiter anerkannt wird.
Eine weitere und deutlich bessere Lösung benutzt die Technik: "Zum Beispiel muss der Arbeitgeber dafür sorgen, das die geschäftlichen Daten in abgeschlossenen und verschlüsselten Bereichen der Privatgeräts gesichert werden", sagt Dorschel.
Die gewählte Lösung muss allerdings auch auf andere Rechtsfragen eine gute Antwort finden. So können sich zum Beispiel Probleme mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ergeben, denn eine Übertragung an das Privatgerät eines Dritten könnte als illegale Kopie angesehen werden.
Regelungsbedarf in den Unternehmen
"Bei den Unternehmen entsteht ein großer Regelungsbedarf", fasst Dorschel die Überlegungen zusammen. "Dadurch entsteht auch ein hoher organisa-torischer Aufwand." So müssen zum Beispiel sämtliche Arbeitsverträge geändert werden, damit sie auch das BYOD-Programm abdecken. "Hier ist eine detaillierte Regelung der Nutzung und Kontrolle möglich."
Eine - allerdings kaum weniger aufwändige - Möglichkeit für Unternehmen mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung. "Unternehmensleitung und Betriebsrat haben eine weitgehende Regelungskompetenz", betont Dorschel. Der Vorteil: Die Änderung der Betriebsvereinbarung wirkt automatisch auf alle Arbeitsverhältnisse.
Allerdings haben diese Regelungen auch ihre Grenzen. So liegt es in der Natur der Sache, dass eine private Nutzung der Geräte nicht mehr verboten werden kann und eine Begrenzung Auf bestimmte Einsatzorte ebenfalls nicht möglich ist. Auch hinsichtlich der Kontrolle der Privatgeräte ist BYOD nicht ganz ohne.
"Der Datenschutz und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme setzt den Kontrollmöglichkeiten der Unternehmen deutliche Grenzen," meint Joachim Dorschel. Eine mögliche Lösung ist wieder mit einem gewissen bürokratischen Aufwand verbunden: der Arbeitnehmer muss eine schriftliche Einwilligung geben.
Aber auch in diesem Fall ist eine technische Trennung von dienstlichen und privaten Datenbeständen wieder der Angelpunkt einer rechtlich akzeptablen Lösung. "Diese Trennung ist eine Voraussetzung, ohne die kein BYOD-Programm aufgelegt werden darf", fasst Droschel zusammen. "Außerdem gilt: Kein BYOD ohne technisches Konzept und arbeitsrechtlich belastbare Regelung."
Bildquelle: Susann von Wolffersdorff/pixelio.de
Titelinterview
mit Stefan Maierhofer, Senior Director für Zentral- und Osteuropa bei F5 Networks
Titelthema
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